Grillen im Garten oder auf dem Balkon ist im deutschsprachigen Raum ein häufiger Grund für Nachbarschaftsstreit, der die Gerichte beschäftigt.
Eine klare gesetzliche Regelung existiert (außer in Brandenburg) nicht, sondern hängt von Ortsüblichkeit und Ermessen ab.
Dabei kommt es nicht zuletzt darauf an, ob es sich um einen Holz- oder Kohlengrill oder um einen emissionsarmen Gas- oder Elektrogrill handelt.
Grundstücks- oder Wohnungseigentümern kann das Grillen allgemein schwerer verwehrt werden als Mietern und Pächtern.
Mitunter ist ein Grillverbot Gegenstand von Hausordnungen in Gebäuden oder Festlegungen für Parkanlagen.
Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung in der Hausordnung verboten werden (Landgericht Essen).
Nach einem Urteil des Bonner Amtsgerichts dürfen Mieter in einem Mehrfamilienhaus in der warmen Jahreszeit einmal im Monat auf dem Balkon grillen, müssen ihre Nachbarn jedoch 48 Stunden vorher informieren.
Nach einem Urteil des Landgericht Stuttgart darf dreimal im Jahr jeweils zwei Stunden gegrillt werden.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München ist Grillen im Sommer üblich und muss geduldet werden (Az. 15 S 22735/03).
Brandenburg: Hier ist das Grillen nach den Landesimmissionsschutzgesetzen verboten, wenn dadurch unbeteiligte Nachbarn etwa durch Eindringen von Qualm und Rauch in deren Wohn- oder Schlafräume „erheblich belästigt“ werden.
Sollten diese Regelungen verletzt werden, so ist ein Bußgeld zu zahlen. Betroffene können die Polizei rufen.